Freihaltung der Fahrbahn von Ästen

Luftraum laut STVO_Grundgrenzen

©GVU Bezirk Scheibbs

Eigentümer eines Baumes oder Strauches haften für Schäden, wenn Äste unter 4,5 m Höhe in die Fahrbahn oder unter 2,2 m Höhe auf Gehsteige ragen. 

Im Sinne der Verkehrssicherheit werden alle Grundbesitzer, die nötige Rückschnitte vornehmen sollten, aufgefordert, dies bitte zu erledigen.

Die Gemeinde ist für das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken nicht zuständig!

09.08.2022